Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Stand: 15.08.2025
Wird zitiert von 135
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2014 – 3 S 2278/12Zitiert von 6
- OVG Hamburg, 28.01.2016 – 2 Bs 254/15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2022 – 3 S 138/22Zitiert von 5
- VG Gera, 28.06.2023 – 5 K 1203/22 Ge
- VG Würzburg, 24.07.2018 – W 4 K 17.1247
- VG Karlsruhe, 25.03.2015 – 5 K 1871/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 10 S 17/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2025 – 2 L 96/25.ZZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78#abs-1 (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78#abs-3 (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78#abs-4 (4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78#abs-6 (6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78#abs-7 (7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78#abs-8 (8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.